Viele Menschen können sich für die Traumwagen vergangener Jahre erwärmen und nicht wenige hegen den Wunsch, einen Oldtimer zu besitzen oder wenigstens einmal zu fahren. Durch Oldtimer-Leasing kann man nicht nur einen Klassiker besitzen und fahren, sondern auch gleichzeitig noch Steuern sparen. Allerdings ist dabei Vorsicht geboten, denn mit dem durchaus legalen Steuertrick wandelt man auf einem schmalen Grat.
Das Geschäft mit Old- und Youngtimern ist in den vergangen Jahren rasant gewachsen. Experten sprechen mittlerweile von einem regelrechten Boom. Darauf haben immer mehr Anbieter reagiert und vermitteln nicht nur Standard-Dienstwagen, sondern zunehmend auch Modelle, die aus dem klassischen Angebot von Dienstwagen herausfallen. Dadurch wird die zunehmende Nachfrage nach solchen Fahrzeugen befriedigt. Vor allem für Freunde und Anhänger klassischer Fahrzeuge ist das Oldtimer-Leasing ein durchaus lukratives Modell.
Allerdings lohnt sich das Oldtimer-Leasing nur für Gewerbetreibende und Freiberufler. Das Oldtimer-Leasing-Modell baut darauf auf, dass der Oldtimer als Dienstwagen bzw. Firmenwagen verwendet wird. Gewerbetreibende und Freiberufler haben so die Möglichkeit, ein Fahrzeug mit hohem Spaßfaktor zu fahren und während der Vertragslaufzeit die Abschlusszahlung anzusparen. Und auch eine Autoversicherung ist dank guter Vergleichbarkeit auch für Oldtimer sehr günstig im Internet zu haben. Darüber hinaus lassen sich all diese Kosten als Betriebsausgaben geltend machen und wirken so steuermindernd auf den Gewinn des Unternehmers. Außerdem kann dieser dann am Ende der Laufzeit das Fahrzeug relativ preiswert in das eigene Privatvermögen übernehmen.
Ein Unternehmen spart beim Oldtimer-Leasing gleich doppelt Steuern. Nicht nur die anfallende monatliche Leasingrate sondern auch Reparaturkosten und ggf. Restaurierungsaufwendungen wirken sich steuermindernd aus. Das heißt, Unternehmer können ebenfalls diese laufenden Kosten als Betriebsausgaben geltend machen und die Einmalzahlung in die Abschreibungen des Unternehmens aufnehmen. Versteuert werden würde dann nur ein sehr geringer geldwerter Vorteil – ca. ein Prozent des Fahrzeugwertes pro Monat, bezogen auf den Neupreis bei Erstzulassung – nicht auf den Kaufpreis.
Die Bundessteuerberaterkammer in Berlin sieht im Oldtimer-Leasing grundsätzlich kein Problem. Das Finanzamt unterscheidet beim Leasing im Rahmen der Firmenwagenbesteuerung nicht zwischen Neuwagen oder Oldtimer. Allerdings rät die Bundessteuerberaterkammer zur Vorsicht. Die Aufwendungen für den Klassiker dürfen den Gewinn des Unternehmens nicht unangemessen mindern, da andernfalls das Finanzamt einschreiten könnte. Stellt das Finanzamt fest, dass eine private Motivation im Vordergrund für die Anschaffung des Fahrzeuges stand, begründet dies die Unangemessenheit der Anschaffungskosten. In so einem Fall ist ein Oldtimer nicht mehr oder kann nur noch zu einem gewissen Teil als Betriebsausgabe steuermindernd geltend gemacht werden. Als reines Steuersparmodell ist das Oldtimer-Leasing daher nicht zu empfehlen.
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